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Stichwortverzeichnis: Führerscheinentzug, MPU und Führerscheinwiedererlangung

Antrag auf Neuerteilung

Frühestens 12 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist können Sie zu Ihrem Straßenverkehrsamt gehen und den Antrag auf Neuerteilung stellen. Sie können dies auch in jedem Bürgeramt tun. Hierzu benötigen Sie

  • Lichtbild im Halbprofil (35x45 mm),
  • Sehtestbescheinigung für die Klassen A, A1, B, BE, M, L,
  • augenärztliches Gutachten für die Klassen C1, C1E, C, CE sowie Personenbeförderer
  • Nachweis über die Einweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, sofern die Fahrerlaubnis vor dem 01.08.1969 erteilt wurde,
  • Nachweis der Ausbildung in erster Hilfe für die Klassen C1, C1E, C, CE,
  • für die Klassen C1, C1E, C, CE sowie Personenbeförderer Vorlage einer ärztlichen Eignungsuntersuchung.
Beratungsprotokoll

Im Anschluss an eine MPU-Beratung oder ein Check-up-Gespräch erhalten Sie ein ausführliches Beratungsprotokoll, dem Sie entnehmen können, welche Voraussetzungen Sie persönlich erfüllen müssen, damit eine MPU positiv werden kann. Sie erhalten zudem Informationen zur notwendigen Dauer ggf. erforderlicher Drogenkontrollprogramme oder ETG-Bestimmungen zum Nachweis einer Alkoholabstinenz. Auch den günstigsten Termin für eine MPU können Sie dem Protokoll entnehmen.

MPU-Check-up

Sie haben bereits eine therapeutische Maßnahme besucht und möchten wissen, ob Sie fit sind für die MPU? Dann ist ein Check-up-Gespräch sinnvoll.

Fahrerlaubnisentzug

Anders als beim Fahrverbot, bei dem lediglich Ihr Führerschein befristet einbehalten wird (1 bis mehrere Monate), hat die Entziehung der Fahrerlaubnis deutlich weitreichendere Konsequenzen für Sie: Der Führerschein wird eingezogen. Um wieder Inhaber einer Fahrerlaubnis und damit eines neuen Führerscheins zu werden, müssen Sie einen Neuantrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis stellen. Des weiteren wird der Fahrerlaubnisentzug im Regelfall gekoppelt mit einer Geldstrafe und einer Sperrfristzeit. § 46 FeV regelt u.a. die Entziehung der Fahrerlaubnis und macht insbesondere deutlich, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis immer dann mit einem Entzug zu rechnen haben, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Dadurch wird die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen. Klassische Anlässe für den Ausschluss der Fahreignung sind u.a. gegeben, wenn der Betroffene

  • einmal mit mehr als 1,6 Promille oder
  • wiederholt und dann durchaus auch ggf. mit niedrigeren Promillewerten im Straßenverkehr auffällig geworden ist oder/und
  • alkohol- bzw. drogenabhängig ist oder/und
  • wegen massiver verkehrsrechtlicher bzw. allgemeinrechtlicher Verstöße aktenkundig geworden ist oder/und
  • im Rahmen des Punktsystems 8 oder mehr Punkte erreicht hat.

Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt dann wieder als hergestellt, wenn ein positives Gutachten oder ein Fahreignungsgutachten (mit Kursempfehlung mit Teilnahmebescheinigung) vorgelegt werden kann.

Geldstrafe

Sie beträgt oft 30 - 60 Tagessätze (gemessen an Ihrem Verdienst). Selbstverständlich werden im Deliktwiederholungsfall höhere Geldstrafen angesetzt.

MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung)

Insbesondere wenn eine oder mehrere Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr eingetreten sind, aber auch z.B. bei entsprechend hoher Punktebelastung bzw. Drogenauffälligkeit, kann Ihre Straßenverkehrsbehörde von Ihnen eine MPU fordern. Diese Untersuchung findet mit einem Psychologen und einem Arzt statt, die getrennt von einander ein Untersuchungsgespräch (Psychologe) und eine medizinische Untersuchung (Arzt) durchführen. In der Regel werden Leistungstests durchgeführt. Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen unserer kostenlosen Infoveranstaltungen.

MPU-Beratung

Die MPU-Beratung ist ein persönliches Gespräch mit einem erfahrenen Verkehrspsychologen mit dem Ziel, die individuellen Voraussetzungen für eine positive MPU im ersten Anlauf zu bestimmen. Eine seriöse MPU-Beratung richtet sich nach den Qualitätsstandards der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), die mit Hilfe einer Expertengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zusammengestellt wurden.

Promillewert

Ab 1,1 Promille: Es liegt eine Verkehrsstraftat vor, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis + Geldstrafe + Sperrfrist + Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Generell gilt: Wenn Sie wiederholt mit Alkohol aufgefallen sein sollten oder erstmalig mit 1,6 Promille oder mehr, sollten Sie sich schon jetzt mit der Tatsache vertraut machen, an einer MPU teilnehmen zu müssen. Unbedingt sollten Sie sich schon jetzt darauf vorbereiten, um nicht später Monate oder noch länger umsonst ohne Führerschein dazustehen.

Punkteabbau

Durch den freiwilligen Besuch des neuen Fahreignungsseminars bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten kann 1 Punkt abgebaut werden – allerdings nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren. Beim freiwilligen Besuch des Fahreignungsseminars bei 6-7 Punkten kann kein Punkt abgebaut werden.

Punkteeintragungen

Im Internet unter www.kba.de (Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg) können Sie im Bußgeldkatalog genau erkennen, wie viele Punkte Sie wofür bekommen können.

Sperrfrist

Sie dauert mindestens 6 Monate. Selbstverständlich wird im Deliktwiederholungsfall die Sperrfrist länger.

Strafbefehl

Bei vielen Verkehrsstraftaten wird auf die Anwesenheit des Betroffenen verzichtet und statt dessen ein rechtskräftiger Strafbefehl erteilt. Wenn allerdings der Verstoß im Straßenverkehr besonders massiv (z.B. Gefährdung/Verletzung anderer Personen) war oder Sie den rechtskräftigen Strafbefehl nicht annehmen wollen, kommt es zu einer gerichtlichen Verhandlung mit anschließendem Urteil.

Teilnahmebescheinigung

Am Ende aller unserer Programme erhalten Sie selbstverständlich eine Teilnahmebescheinigung auf fälschungssicherem Papier. Darin steht, an welchem Programm Sie in welchem Umfang und in welchem Zeitraum teilgenommen haben. Sie werden feststellen, dass Bescheinigungen der Impuls GmbH einen besonderen Qualitätsstellenwert besitzen und den meisten Gutachtern und Straßenverkehrsbehörden längst bekannt sind. Sie sollten die Teilnahmebescheinigung Ihrer Begutachtungsstelle am Untersuchungstag bzw. Ihrer Führerscheinstelle vorlegen.

Fahreignungsregister (FAER)

Wird in Flensburg geführt. Dort werden von allen Kraftfahrern alle Punkte, sei es für Verkehrsstraftaten oder für Ordnungswidrigkeiten, gesammelt. Auskünfte über den aktuellen Punktestand kann man inzwischen einfach direkt beim FAER einholen. Hierzu wird benötigt:

  • Ihre Personendaten und
  • Ihre amtlich beglaubigte Unterschrift oder die Ablichtung des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Passes.

Richten Sie Ihre Anfrage schriftlich an das Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg. Bitte vergrößern Sie die Ablichtungen der Ausweisdokumente, damit sie per Fax lesbar eintreffen. Dadurch können Rückfragen vermieden werden. Die Auskunft ist gebührenfrei. Auf www.kba.de (Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg) befindet sich auch ein Antragsvordruck auf Auskunft aus dem Fahreignungsregister. Dort wird Ihnen zudem das Auskunftsverfahren ausführlich erklärt.