Stichwortverzeichnis
- Antrag auf Neuerteilung
- Beratungsprotokoll
- Check-up-Gespräch
- Fahrerlaubnisentzug
- Geldstrafe
- MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung)
- MPU-Beratung
- Promillewert
- Punkteabbau
- Punkteeintragungen
- Sperrfrist
- Strafbefehl
- Teilnahmebescheinigung
- Verkehrspsychologische Beratung
- Verkehrszentralregister
Antrag auf Neuerteilung
Frühestens 12 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist können Sie zu Ihrem Straßenverkehrsamt gehen und den Antrag auf Neuerteilung stellen. Sie können dies auch in jedem Bürgeramt tun. Hierzu benötigen Sie
- Lichtbild im Halbprofil (35x45 mm),
- Sehtestbescheinigung für die Klassen A, A1, B, BE, M, L,
- augenärztliches Gutachten für die Klassen C1, C1E, C, CE sowie Personenbeförderer
- Nachweis über die Einweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, sofern die Fahrerlaubnis vor dem 01.08.1969 erteilt wurde,
- Nachweis der Ausbildung in erster Hilfe für die Klassen C1, C1E, C, CE,
- für die Klassen C1, C1E, C, CE sowie Personenbeförderer Vorlage einer ärztlichen Eignungsuntersuchung.
Beratungsprotokoll
Check-up-Gespräch
Fahrerlaubnisentzug
Anders als beim Fahrverbot, bei dem lediglich Ihr Führerschein befristet einbehalten wird (1 bis mehrere Monate), hat die Entziehung der Fahrerlaubnis deutlich weitreichendere Konsequenzen für Sie: Der Führerschein wird eingezogen. Um wieder Inhaber einer Fahrerlaubnis und damit eines neuen Führerscheins zu werden, müssen Sie einen Neuantrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis stellen. Des weiteren wird der Fahrerlaubnisentzug im Regelfall gekoppelt mit einer Geldstrafe und einer Sperrfristzeit. § 46 FeV regelt u.a. die Entziehung der Fahrerlaubnis und macht insbesondere deutlich, das Inhaber einer Fahrerlaubnis immer dann mit einem Entzug zu rechnen haben, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Dadurch wird die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen. Klassische Anlässe für den Ausschluss der Fahreignung sind u.a. gegeben, wenn der Betroffene
- einmal mit mehr als 1,6 Promille oder
- wiederholt und dann durchaus auch ggf. mit niedrigeren Promillewerten im Straßenverkehr auffällig geworden ist oder/und
- alkohol- bzw. drogenabhängig ist oder/und
- wegen massiver verkehrsrechtlicher bzw. allgemeinrechtlicher Verstöße aktenkundig geworden ist oder/und
- im Rahmen des Punktsystems 18 oder mehr Punkte erreicht hat.
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt dann wieder als hergestellt, wenn ein positives Gutachten oder ein Fahreignungsgutachten (mit Kursempfehlung mit Teilnahmebescheinigung) vorgelegt werden kann.
Geldstrafe
Sie beträgt oft 30 - 60 Tagessätze (gemessen an Ihrem Verdienst). Selbstverständlich werden im Deliktwiederholungsfall höhere Geldstrafen angesetzt.
MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung)
Insbesondere wenn eine oder mehrere Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr eingetreten sind, aber auch z.B. bei entsprechend hoher Punktebelastung bzw. Drogenauffälligkeit, kann Ihre Straßenverkehrsbehörde von Ihnen eine MPU fordern. Diese Untersuchung findet mit einem Psychologen und mit einem Arzt statt, die getrennt von einander ein Untersuchungsgespräch (Psychologe) und eine medizinische Untersuchung (Arzt) durchführen. In der Regel werden Leistungstests durchgeführt. Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen unserer kostenlosen Infoveranstaltungen.
MPU-Beratung
Promillewert
Ab 1,1 Promille: Es liegt eine Verkehrsstraftat vor, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis + Geldstrafe + Sperrfrist + Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Generell gilt: Wenn Sie wiederholt mit Alkohol aufgefallen sein sollten oder erstmalig mit 1,6 Promille oder mehr, sollten Sie sich schon jetzt mit der Tatsache vertraut machen, an einer MPU teilnehmen zu müssen. Unbedingt sollten Sie sich schon jetzt darauf vorbereiten, um nicht später Monate oder noch länger umsonst ohne Führerschein dazustehen.
Punkteabbau
Wenn Sie bereits mehrere Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) haben sollten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Abzug von 2 bzw. maximal 4 Punkten zu erreichen.
- Wenn Ihr Punktekonto kein Alkohol- bzw. Drogendelikt enthält, nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zu einer Fahrschule auf, die berechtigt ist, entsprechende Aufbauseminare durchzuführen. Wie viele Punkte Abzug Sie bei welcher Punktebelastung durch die Teilnahme an einem Seminar ereichen können, erfahren Sie ebenfalls dort.
- Haben Sie jedoch Punkte unter anderem wegen Alkohol- bzw. Drogenauffälligkeit erhalten, so gibt es auch hier unter gewissen Umständen die Möglichkeit des Punkteabbaus, nämlich durch die freiwillige Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar, z.B. nach dem Modell NAFA plus. Rufen Sie uns einfach unter unseren kostenlosen Service-Nummer 0800 130 0800 an.
Unter den folgende Bedingungen kann gegebenenfalls ein Punkteabzug erreicht werden, wenn Sie unter anderem wegen Alkohol- oder Drogenauffälligkeit in Erscheinung getreten sind. Voraussetzung ist hierbei, dass Sie freiwillig an diesem Seminar teilnehmen und Sie nicht bereits innerhalb der letzten fünf Jahre daran teilgenommen haben.
- 1 - 8 Punkte: freiwillige Teilnahme, 4 Punkte Abzug
- 9 - 13 Punkte: freiwillige Teilnahme, 2 Punkte Abzug
- 14 - 17 Punkte: Teilnahme wird angeordnet, kein Punkteabzug
- 14 - 17 Punkte: Möglichkeit der Verkehrspsychologischen Beratung (§71 FeV), 2 Punkte Abzug
Punkteeintragungen
In der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung werden alle punktebewehrten verkehrsstraftaten mit bis zu maximal 7 Punkten bis hin zu den Ordnungswidrigkeiten, die mit 1 Punkt belastet werden, aufgeführt. Im Internet unter www.kba.de (Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg) können Sie im Bußgeldkatalog genau erkennen, wie viele Punkte Sie wofür bekommen können.
Sperrfrist
Sie dauert mindestens 6 Monate. Selbstverständlich wird im Deliktwiederholungsfall die Sperrfrist länger.
Strafbefehl
Bei vielen Verkehrsstraftaten wird auf die Anwesenheit des Betroffenen verzichtet und statt dessen ein rechtskräftiger Strafbefehl erteilt. Wenn allerdings der Verstoß im Straßenverkehr besonders massiv (z.B. Gefährdung/Verletzung anderer Personen) war oder Sie den rechtskräftigen Strafbefehl nicht annehmen wollen, kommt es zu einer gerichtlichen Verhandlung mit anschließendem Urteil.
Teilnahmebescheinigung
Am Ende aller unserer Programme erhalten Sie selbstverständlich eine Teilnahmebescheinigung auf fälschungssicherem Papier. Darin steht, an welchem Programm Sie in welchem Umfang und in welchem Zeitraum teilgenommen haben. Sie werden feststellen, dass Bescheinigungen der Impuls GmbH einen besonderen Qualitätsstellenwert besitzen und den meisten Gutachtern und Straßenverkehrsbehörden längst bekannt sind. Sie sollten die Teilnahmebescheinigung Ihrer Begutachtungsstelle am Untersuchungstag bzw. Ihrer Führerscheinstelle vorlegen.
Verkehrspsychologische Beratung
Die Verkehrspsychologische Beratung ist eine freiwillige Maßnahme für Fahrer, die zwischen 14 und 17 Punkten im Verkehrszentralregister haben. Teilnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossenes Aufbauseminar im Fahrlehrerverband. Gleiches gilt nach Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar (Drogen- und/oder Alkoholauffälligkeit). Wenn Sie eine solche Beratung machen, können Ihnen zwei Punkte abgezogen werden. Setzen Sie sich diesbezüglich gerne mit uns über unsere kostenlose Servicenummer 0800 130 0800 in Verbindung. Wir stellen den Kontakt für Sie her.
Verkehrszentralregister
Wird in Flensburg geführt. Dort werden von allen Kraftfahrern alle Punkte, sei es für Verkehrsstraftaten oder für Ordnungswidrigkeiten, gesammelt. Die Löschung der Punkte unterliegt bestimmten Tilgungsfristen, die je nach Schwere der einzelnen Delikte von zwei bis 10 Jahre reichen können. Auskünfte über den aktuellen Punktestand kann man inzwischen einfach direkt beim VZR einholen. Hierzu wird benötigt:
- Ihre Personendaten und
- Ihre amtlich beglaubigte Unterschrift oder die Ablichtung des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Passes.
Richten Sie Ihre Anfrage schriftlich an das Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg. Bitte vergrößern Sie die Ablichtungen der Ausweisdokumente, damit sie per Fax lesbar eintreffen. Dadurch können Rückfragen vermieden werden. Die Auskunft ist gebührenfrei.